Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
VI. Bauausführung
Inhalt:
6. Abschnitt
Bauausführung
Bauausführung
Paragraf:
035
Kurztext:
Planabweichungen
Text:
Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen
Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des
Bauvorhabens
a) rechtskräftig bewilligt wurde;
b) für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die
Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder
c) für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.
Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des
Bauvorhabens
a) rechtskräftig bewilligt wurde;
b) für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die
Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder
c) für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.
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