Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
Inhalt:
5. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren

1. Unterabschnitt
Bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und freie Bauvorhaben
Paragraf:
020
Kurztext:
Freie Bauvorhaben
Text:
(1) Bauvorhaben (§ 2 Abs. 1 lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen sowie für Bauvorhaben nach den Abs. 2 bis 6.

(2) Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
a) die Anlage in die Dach- oder Wandfläche oder in das Geländer von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen u.dgl. eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 0,30 m parallel dazu angebracht wird und über diese nicht hinausragt; oder
b) im Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.
Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 letzter Satz anderes bestimmt.

(3) Die Errichtung und Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie deren Einbau in bestehende Bauwerke sind frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.

(4) Folgende Bauvorhaben sind frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und es sich nicht um Gebäude handelt:
a) Anlagen zur Gartengestaltung wie Steingärten, Hochbeete, Grillkamine u.dgl.;
b) Kinderspielplätze einschließlich Spielplatzeinrichtungen.

(5) Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauer der Bauausführung sind frei.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Errichtung und Änderung von Wärmepumpen sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen frei sind, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und weder eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen noch eine das ortsübliche Ausmaß im Wohngebiet übersteigende Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2015, 47/2017, 78/2017, 64/2019, 21/2025

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