Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung
Abschnitt:
III. Bebauungsplan
Inhalt:
3. Abschnitt
Bebauungsplan
Bebauungsplan
Paragraf:
010
Kurztext:
Inhalt
Text:
(1) Die planliche Darstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1:5.000 oder größer als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.
(2) Für die planliche Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die in Anlage 2 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.
(3) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde,
b) die Nummer des Bebauungsplanes mit Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches,
c) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
d) die Legende der verwendeten Planzeichen,
e) allfällige ergänzende Bestimmungen,
f) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Bebauungsplan beschlossen wurde und
g) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung, ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Raumplanungsgesetzes.
(2) Für die planliche Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die in Anlage 2 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.
(3) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde,
b) die Nummer des Bebauungsplanes mit Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches,
c) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
d) die Legende der verwendeten Planzeichen,
e) allfällige ergänzende Bestimmungen,
f) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Bebauungsplan beschlossen wurde und
g) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung, ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Raumplanungsgesetzes.
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