Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung
Abschnitt:
II. Flächenwidmungsplan
Inhalt:
2. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
Flächenwidmungsplan
Paragraf:
006
Kurztext:
Inhalt
Text:
(1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1:5.000 für das gesamte Gemeindegebiet als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.
(2) Für die Darstellung des Flächenwidmungsplanes sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(3) Der Flächenwidmungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde,
b) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
c) die Legende der verwendeten Planzeichen,
d) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde und
e) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung.
(2) Für die Darstellung des Flächenwidmungsplanes sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(3) Der Flächenwidmungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde,
b) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
c) die Legende der verwendeten Planzeichen,
d) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde und
e) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung.
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