Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
018
Kurztext:
Behörden, Zuständigkeit
Text:
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der
O.ö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Behörde
zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenheiten, die
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen
(Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der
Landeshauptmann zuständig.
O.ö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Behörde
zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenheiten, die
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen
(Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der
Landeshauptmann zuständig.
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