Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verf...
Text:
Original Titel: Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verfahren
Die Errichtung handbetriebener Aufzüge zur Güterbeförderung mit
höchstens 20 kg Tragkraft bedarf weder einer Bewilligung noch einer
Anzeige.
Die Errichtung handbetriebener Aufzüge zur Güterbeförderung mit
höchstens 20 kg Tragkraft bedarf weder einer Bewilligung noch einer
Anzeige.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH