Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen in Oberösterreich.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
1.
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige in Betriebsstätten, die
a.
dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht,
b.
dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2008 oder
c.
bergrechtlichen Vorschriften
unterliegen;
2.
Treppenschrägaufzüge in Kleinhausbauten mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2009)
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
1.
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige in Betriebsstätten, die
a.
dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht,
b.
dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2008 oder
c.
bergrechtlichen Vorschriften
unterliegen;
2.
Treppenschrägaufzüge in Kleinhausbauten mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2009)
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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