Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Biogasanlagen
Paragraf:
016
Kurztext:
Ableitungen aus Überdrucksicherungen
Text:
(1) Die Überdrucksicherungen sind so anzuordnen, dass allfällig
ausströmendes Gas ins Freie austritt und nicht in Gebäude oder
Schächte gelangen kann.
(2) Die Mündungsöffnung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden
Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie
Niederschlagswasser gesichert sein.
(3) Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche
oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zu
Biogasanlagen gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein.
(4) Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von
1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt
als Zone 2.
ausströmendes Gas ins Freie austritt und nicht in Gebäude oder
Schächte gelangen kann.
(2) Die Mündungsöffnung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden
Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie
Niederschlagswasser gesichert sein.
(3) Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche
oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zu
Biogasanlagen gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein.
(4) Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von
1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt
als Zone 2.
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