Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Biogasanlagen
Paragraf:
010
Kurztext:
Baulicher und organisatorischer Brandschutz
Text:
(1) Fermenter und Gasspeicher sind entweder in einem gemeinsamen
Brandabschnitt oder in getrennten Brandabschnitten unterzubringen.
Fermenteranlagen, die gleichzeitig auch Gasspeicher sind, gelten
jedenfalls als ein Brandabschnitt.
(2) Brandabschnitte (bauliche Brandabschnittsbildungen) sind
entsprechend der "Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz
(TRVB) B 108/91 - Baulicher Brandschutz - Brandabschnittsbildung",
auszubilden und können durch Brandschutzzonen sichergestellt werden.
Brandabschnittsbildungen müssen mindestens brandbeständig (F90)
sein.
(3) Wandöffnungen in brandbeständig ausgeführten Brandabschnitten
zu anderen Räumen dürfen bis zu einer maximalen Größe von 6 m², aber
höchstens 1/3 der Gesamtfläche der Wand, brandhemmend verschlossen
werden.
(4) Leitungen durch brandbeständig ausgeführte Brandabschnitte
sind brandbeständig abzuschotten.
(5) Die Brandschutzzone darf nicht bebaut sein. Ausgenommen davon
sind die für den Betrieb des Gasspeichers bzw. Fermenters
erforderlichen Einrichtungen. Rauchen, offenes Feuer und das
Vorhandensein von leicht brennbaren Stoffen, ist verboten.
(6) Die Brandschutzzone muss für Lösch- und Einsatzfahrzeuge
befahrbar sein. Das Befahren der Brandschutzzone mit sonstigen
Fahrzeugen, ausgenommen mit solchen, die für den Betrieb
erforderlich sind, ist verboten.
(7) Bei Gasspeichern und Fermentern in brandbeständigen
Einhausungen kann die Brandschutzzone entfallen; bei Öffnungen in
solchen Einhausungen sind um diese die erforderlichen
Explosionsschutzzonen einzuhalten. Die Öffnungen sind so zu
gestalten, dass im Brandfall die Membrane des Gasspeichers nicht
durch Wärmestrahlung beaufschlagt wird.
(8) Bei nicht brandbeständig eingehausten Gasspeichern ist bei
einem Speichervolumen bis 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens
10 m, bei einem Speichervolumen größer als 500 m³ eine
Brandschutzzone von mindestens 15 m erforderlich.
(9) Für die Bemessung der Brandschutzzonen sind sämtliche in einem
Brandabschnitt untergebrachten Gasvolumina (Gasspeicher
einschließlich Fermenter) zu addieren. Wird der Gasspeicher direkt
über dem Fermenter oder über dem Endlager errichtet, ist für die
Bemessung des Gasvolumens der betriebsmäßig größtmögliche Gasraum zu
berücksichtigen.
Brandabschnitt oder in getrennten Brandabschnitten unterzubringen.
Fermenteranlagen, die gleichzeitig auch Gasspeicher sind, gelten
jedenfalls als ein Brandabschnitt.
(2) Brandabschnitte (bauliche Brandabschnittsbildungen) sind
entsprechend der "Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz
(TRVB) B 108/91 - Baulicher Brandschutz - Brandabschnittsbildung",
auszubilden und können durch Brandschutzzonen sichergestellt werden.
Brandabschnittsbildungen müssen mindestens brandbeständig (F90)
sein.
(3) Wandöffnungen in brandbeständig ausgeführten Brandabschnitten
zu anderen Räumen dürfen bis zu einer maximalen Größe von 6 m², aber
höchstens 1/3 der Gesamtfläche der Wand, brandhemmend verschlossen
werden.
(4) Leitungen durch brandbeständig ausgeführte Brandabschnitte
sind brandbeständig abzuschotten.
(5) Die Brandschutzzone darf nicht bebaut sein. Ausgenommen davon
sind die für den Betrieb des Gasspeichers bzw. Fermenters
erforderlichen Einrichtungen. Rauchen, offenes Feuer und das
Vorhandensein von leicht brennbaren Stoffen, ist verboten.
(6) Die Brandschutzzone muss für Lösch- und Einsatzfahrzeuge
befahrbar sein. Das Befahren der Brandschutzzone mit sonstigen
Fahrzeugen, ausgenommen mit solchen, die für den Betrieb
erforderlich sind, ist verboten.
(7) Bei Gasspeichern und Fermentern in brandbeständigen
Einhausungen kann die Brandschutzzone entfallen; bei Öffnungen in
solchen Einhausungen sind um diese die erforderlichen
Explosionsschutzzonen einzuhalten. Die Öffnungen sind so zu
gestalten, dass im Brandfall die Membrane des Gasspeichers nicht
durch Wärmestrahlung beaufschlagt wird.
(8) Bei nicht brandbeständig eingehausten Gasspeichern ist bei
einem Speichervolumen bis 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens
10 m, bei einem Speichervolumen größer als 500 m³ eine
Brandschutzzone von mindestens 15 m erforderlich.
(9) Für die Bemessung der Brandschutzzonen sind sämtliche in einem
Brandabschnitt untergebrachten Gasvolumina (Gasspeicher
einschließlich Fermenter) zu addieren. Wird der Gasspeicher direkt
über dem Fermenter oder über dem Endlager errichtet, ist für die
Bemessung des Gasvolumens der betriebsmäßig größtmögliche Gasraum zu
berücksichtigen.
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