Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf:
007
Kurztext:
Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinr...
Text:
Orig. Titel: Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinrichtungen und Gasverdichter

(1) Gasverbrauchseinrichtungen und Gasverdichter dürfen nicht in
Räumen aufgestellt werden, deren Fußboden allseits tiefer als das
angrenzende Gelände liegt. Gasverbrauchseinrichtung und Verdichter
dürfen nur in Räumen oder an Stellen aufgestellt werden, von denen
das Abströmen ausgetretener Gase ins Freie ungehindert erfolgen
kann.

(2) Für Heizkessel mit einer Gesamt-Nennwärmebelastung = 50 kW ist
der Aufstellungsraum entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 1/3,
"Technische Richtlinie für Errichtung, Änderung, Betrieb- und
Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas), Teil 3",
Ausgabe Oktober 2005, auszubilden.

(3) Für Heizkessel mit einer Gesamt-Nennwärmebelastung > 50 kW ist
gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 4, "Aufstellung von Gasgeräten über 50
kW - Besondere Bedingungen für die Aufstellung von Gasgeräten für
Heizung und Warmwasserbereitung mit einer Gesamtnennwärmebelastung
> 50 kW", Ausgabe November 1997, ein Heizraum erforderlich.

(4) Für die Aufstellung, den Anschluss und den Betrieb von
stationären Gasmotoren sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie
G 43, "Stationäre Gasmotoren-Aufstellung, Anschluss und Betrieb",
Ausgabe September 1998, anzuwenden.

(5) Die Aufstellung der Gasverbrauchseinrichtungen und
Gasverdichter hat unabhängig von der Leistung in einem Raum aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu erfolgen. Gegenüber benachbarten
Gebäudeteilen ist eine Brandabschnittsbildung in brandbeständiger
Bauweise aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Verbindungsöffnungen (z.B. Türen, Fenster) sind zumindest
brandhemmend auszuführen. Leitungsdurchführungen durch die
Brandabschnitte sind brandbeständig abzuschotten bzw. mit
entsprechenden Brandschutzklappen zu versehen.

(6) Die Gasverbrauchseinrichtungen (Heizkessel,
Blockheizkraftwerk) müssen durch einen außerhalb des
Aufstellungsraums situierten Schalter jederzeit abschaltbar sein.
Der Schalter ist mit "Not-Ausschalter Gasheizkessel bzw.
Blockheizkraftwerk" gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

(7) Die Gaszufuhr zum Heizkessel bzw. Blockheizkraftwerk muss im
Freien, möglichst nahe am Aufstellungsraum und zwar außerhalb von
diesem absperrbar sein. Die "AUF - ZU" Position muss gekennzeichnet
sein.

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