Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Biogasanlagen
Paragraf:
005
Kurztext:
Gasrohrleitungen
Text:
(1) Gasrohrleitungen sind nur aus Kunststoff oder geeignetem
Stahl, entsprechend dem Stand der Technik, auszuführen. Nicht
erdgedeckte Gasrohrleitungen sind in Stahl auszuführen.
(2) Gasrohrleitungen sind mit Gefälle zu einer
Entwässerungseinrichtung oder einem Kondensatsammler oder der Über-
und Unterdrucksicherung zu verlegen. Leitungstiefpunkte, die nicht
über einen Kondensatabscheider gesichert sind, sind unzulässig.
(3) Verbindungen für Gasrohrleitungen aus Stahl dürfen nicht als
Pressverbindungen ausgeführt werden.
Stahl, entsprechend dem Stand der Technik, auszuführen. Nicht
erdgedeckte Gasrohrleitungen sind in Stahl auszuführen.
(2) Gasrohrleitungen sind mit Gefälle zu einer
Entwässerungseinrichtung oder einem Kondensatsammler oder der Über-
und Unterdrucksicherung zu verlegen. Leitungstiefpunkte, die nicht
über einen Kondensatabscheider gesichert sind, sind unzulässig.
(3) Verbindungen für Gasrohrleitungen aus Stahl dürfen nicht als
Pressverbindungen ausgeführt werden.
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