Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Biogasanlagen
Paragraf:
AN04
Kurztext:
Gasfackel
Text:
(1) Bei Vorhandensein einer Gasfackel ist diese so zu
dimensionieren, dass die gesamte maximale stündlich anfallende
Gasmenge verbrannt werden kann.
(2) Für eine Gasfackel sind folgende Sicherheitseinrichtungen, in
Gasflussrichtung gesehen, erforderlich:
a) händisch betätigte Absperreinrichtung,
b) Schnellschlussarmatur, die die Gaszufuhr selbsttätig im
Störfall unterbricht,
c) Flammendurchschlagsicherung,
d) selbsttätig wirkende Zündeinrichtung,
e) Flammenüberwachungseinrichtung,
f) Blitzschutz.
(3) Die Mündung der Gasfackel ist folgendermaßen zu situieren:
a) mindestens 4 m über dem Boden,
b) Mindestabstand von 5 m zu Bauwerken, Verkehrswegen und
Lagerungen von brennbaren Stoffen,
c) außerhalb definierter Explosionsschutzzonen.
dimensionieren, dass die gesamte maximale stündlich anfallende
Gasmenge verbrannt werden kann.
(2) Für eine Gasfackel sind folgende Sicherheitseinrichtungen, in
Gasflussrichtung gesehen, erforderlich:
a) händisch betätigte Absperreinrichtung,
b) Schnellschlussarmatur, die die Gaszufuhr selbsttätig im
Störfall unterbricht,
c) Flammendurchschlagsicherung,
d) selbsttätig wirkende Zündeinrichtung,
e) Flammenüberwachungseinrichtung,
f) Blitzschutz.
(3) Die Mündung der Gasfackel ist folgendermaßen zu situieren:
a) mindestens 4 m über dem Boden,
b) Mindestabstand von 5 m zu Bauwerken, Verkehrswegen und
Lagerungen von brennbaren Stoffen,
c) außerhalb definierter Explosionsschutzzonen.
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