Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf:
010
Kurztext:
Überprüfungsorgane (Gasorgane)
Text:
(1) Die Abnahme und die wiederkehrende Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen darf ausschließlich durch solche Personen (Gasorgane) erfolgen, die über einschlägige Kenntnisse im Sinn der §§ 11 bis 13 verfügen.
(2) Die Gasorgane sind verpflichtet, sich in Zeitabständen von längstens fünf Jahren einschlägig fortzubilden.
(Anm: LGBl.Nr. 46/2012)
(2) Die Gasorgane sind verpflichtet, sich in Zeitabständen von längstens fünf Jahren einschlägig fortzubilden.
(Anm: LGBl.Nr. 46/2012)
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