Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf:
005
Kurztext:
Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, sonst.
Text:
Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, sonstigen Gasanlagen und Anlagenteilen
(1) Folgende Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung im Sinn
des § 19 Abs. 1 Oö. LuftREnTG dar und begründen daher weder eine
Bewilligungspflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 2 Oö. LuftREnTG noch
eine Abnahmepflicht im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG:
1. der Austausch folgender Gasanlagenteile gegen solche derselben
Art und Größe
a) Absperreinrichtungen (ausgenommen Hauptabsperreinrichtungen),
b) Gasschläuche,
c) Zündsicherungen,
d) Gasbrenner,
e) Gasmangelsicherungen,
f) Regeleinrichtungen,
g) Flüssiggasbehälter,
h) Gasdruckregler,
i) Strömungssicherungen,
j) Abgasklappen,
k) Abgasrohre,
l) Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen,
m) Gaszähler;
2. Leitungsänderungen bis zu 2,5 m Länge.
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2
Oö. LuftREnTG liegt auch vor, wenn an einer bestehenden
Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage mit Gasgeräten, die die
Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnimmt, in diesem Raum
oder in den zur Lüftung dienenden angrenzenden Räumen (mittelbarer
oder unmittelbarer Lüftungsverbund) verschlechternde Änderungen an
den Lüftungsverhältnissen vorgenommen werden. Als verschlechternde
Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte
Ausführung von Türen oder Fenstern. Hierbei sind auch sonstige im
Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen zu
berücksichtigen.
(1) Folgende Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung im Sinn
des § 19 Abs. 1 Oö. LuftREnTG dar und begründen daher weder eine
Bewilligungspflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 2 Oö. LuftREnTG noch
eine Abnahmepflicht im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG:
1. der Austausch folgender Gasanlagenteile gegen solche derselben
Art und Größe
a) Absperreinrichtungen (ausgenommen Hauptabsperreinrichtungen),
b) Gasschläuche,
c) Zündsicherungen,
d) Gasbrenner,
e) Gasmangelsicherungen,
f) Regeleinrichtungen,
g) Flüssiggasbehälter,
h) Gasdruckregler,
i) Strömungssicherungen,
j) Abgasklappen,
k) Abgasrohre,
l) Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen,
m) Gaszähler;
2. Leitungsänderungen bis zu 2,5 m Länge.
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2
Oö. LuftREnTG liegt auch vor, wenn an einer bestehenden
Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage mit Gasgeräten, die die
Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnimmt, in diesem Raum
oder in den zur Lüftung dienenden angrenzenden Räumen (mittelbarer
oder unmittelbarer Lüftungsverbund) verschlechternde Änderungen an
den Lüftungsverhältnissen vorgenommen werden. Als verschlechternde
Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte
Ausführung von Türen oder Fenstern. Hierbei sind auch sonstige im
Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen zu
berücksichtigen.
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