Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
XIII. Abschnitt
Inhalt:
XIII. ABSCHNITT
Paragraf:
048
Kurztext:
Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen
Text:
in Bezug auf die Luftreinhaltung

(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.

(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass in allen Teilen des Landes nach Bedarf Messungen über Art, Ursache und Ausmaß von Luftverunreinigungen vorgenommen und deren Auswirkungen auf Menschen und Umwelt untersucht werden. Die Landesregierung hat die Ergebnisse dieser Messungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 2 haben die Gemeinden in ihrem örtlichen Bereich mitzuwirken. Sie haben insbesondere nach Möglichkeit die für die Messungen erforderlichen Grundstücke bzw. Grundstücksteile und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und für eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Messgeräte sowie für die Weitergabe der Messergebnisse an das Land zu sorgen, soweit für diese Aufgaben nicht besondere fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(4) Das Land kann sich bei Durchführung der Messungen insbesondere geeigneter Institute, Anstalten oder Sachverständiger oder Sachverständigen bedienen.

(5) Wird bei Messungen gemäß Abs. 2 eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgestellt, ist dies unverzüglich den betroffenen Gemeinden bekannt zu geben und es sind innerhalb von zwölf Monaten ab der Feststellung der Überschreitung im Rahmen der Messungen, wenn dies aber nicht möglich ist, durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut durch den Magistrat - nach Möglichkeit die Ursachen der Luftverunreinigung sowie der Ort, die Art und das Ausmaß der die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen zu ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)

(6) Ergibt die Ermittlung gemäß Abs. 5, dass die die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen unter die Bestimmungen dieses Landesgesetzes fallen, so haben die jeweils zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, § 5, § 18 Abs. 4, § 23, § 28 Abs. 4 und § 29 zu treffen.

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