Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
Inhalt:
XI. ABSCHNITT
ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT
ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT
Paragraf:
046
Kurztext:
Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspf...
Text:
Orig. Titel: Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen
Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:
1. Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten;
2. Messungen und Überprüfungen durchzuführen;
3. Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der
natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem
Zusammenhang stehen können.
(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß
unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen
Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die
verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur,
soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben
gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist
angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind
gerichtlich geltend zu machen.
(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem
behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen
Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im
Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig
sind.
(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß
Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren
verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich
der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben
sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme
zu bedienen.
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen
Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:
1. Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten;
2. Messungen und Überprüfungen durchzuführen;
3. Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der
natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem
Zusammenhang stehen können.
(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß
unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen
Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die
verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur,
soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben
gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist
angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind
gerichtlich geltend zu machen.
(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem
behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen
Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im
Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig
sind.
(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß
Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren
verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich
der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben
sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme
zu bedienen.
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