Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN
Paragraf:
016
Kurztext:
Typenschild
Text:
(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.
(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;
2.
Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3.
Herstellnummer und Baujahr;
4.
Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5.
Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;
6.
zulässige Brennstoffe;
7.
zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8.
zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;
9.
Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10.
a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und
b)
bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,
wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.
(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;
2.
Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3.
Herstellnummer und Baujahr;
4.
Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5.
Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;
6.
zulässige Brennstoffe;
7.
zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8.
zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;
9.
Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10.
a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und
b)
bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,
wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.
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