Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
Inhalt:
4. Abschnitt - Wiederherstellung, Strafbestimmungen
Paragraf:
023
Kurztext:
Wiederherstellung
Text:
(1) Werden Maßnahmen entgegen den Bestimmungen dieses
Gesetzes durchgeführt und finden hiefür nicht ohnedies die
baupolizeilichen Vorschriften über die Einstellung und
Beseitigung oder sonstige der Behebung der Folgen dienende
Regelungen Anwendung, so sind auch hierauf die einschlägigen
Vorschriften des Baupolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden. In
jedem Fall ist die Herstellung des früheren Zustandes in der von
der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise soweit zu verlangen,
wie dies aus Gründen der Altstadterhaltung erforderlich ist. Ist
die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, so können
entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen
der Altstadterhaltung möglichst weitgehend Rechnung tragenden
Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Baubehörde kann eine ohne Rücksicht auf die
Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, nach dem
Salzburger Ortsbildschutzgesetz oder nach dem Baupolizeigesetz im
Schutzgebiet angebrachte oder geänderte Ankündigung zu
Reklamezwecken oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder
deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder
Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu
verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies
nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung,
erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten
der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder
Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der
Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht
kein Anspruch auf Entschädigung.
Gesetzes durchgeführt und finden hiefür nicht ohnedies die
baupolizeilichen Vorschriften über die Einstellung und
Beseitigung oder sonstige der Behebung der Folgen dienende
Regelungen Anwendung, so sind auch hierauf die einschlägigen
Vorschriften des Baupolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden. In
jedem Fall ist die Herstellung des früheren Zustandes in der von
der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise soweit zu verlangen,
wie dies aus Gründen der Altstadterhaltung erforderlich ist. Ist
die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, so können
entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen
der Altstadterhaltung möglichst weitgehend Rechnung tragenden
Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Baubehörde kann eine ohne Rücksicht auf die
Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, nach dem
Salzburger Ortsbildschutzgesetz oder nach dem Baupolizeigesetz im
Schutzgebiet angebrachte oder geänderte Ankündigung zu
Reklamezwecken oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder
deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder
Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu
verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies
nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung,
erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten
der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder
Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der
Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht
kein Anspruch auf Entschädigung.
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