Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
§ 3
Text:
(1) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des § 88 der
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl.Nr. 45, nicht
berührt. (Anm: LGBl.Nr. 55/1968)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle derzeit
geltenden landesgesetzlichen Vorschriften über die Erhebung von
Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und Anrainern,
soweit sie gemeindeeigene Kanalisationsanlagen,
Wasserversorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfuhr und Beseitigung
von Müll betreffen, aufgehoben.
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl.Nr. 45, nicht
berührt. (Anm: LGBl.Nr. 55/1968)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle derzeit
geltenden landesgesetzlichen Vorschriften über die Erhebung von
Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und Anrainern,
soweit sie gemeindeeigene Kanalisationsanlagen,
Wasserversorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfuhr und Beseitigung
von Müll betreffen, aufgehoben.
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