Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
§ 2
Text:
Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer
Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß
§ 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 55/1968)
Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß
§ 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 55/1968)
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