Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf:
019
Kurztext:
Verfahren
Text:
(1) Der Fonds darf eine Förderung nur über Antrag des Liegenschaftseigentümers gewähren. Der Antrag ist beim Magistrat der Stadt Salzburg als Geschäftsstelle des Fonds einzubringen. Ein Antrag auf Förderung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Fertigstellung der baulichen oder sonstigen Maßnahme, auf die sich das Förderungsansuchen bezieht, bereits ein Jahr oder länger vor seiner Einbringung erfolgt ist. Dem Liegenschaftseigentümer als Förderungswerber sind, was die Förderung durch den Fonds betrifft, Personen gleichgestellt, die die bauliche oder sonstige Maßnahme auf eigene Rechnung durchführen. § 18 Abs 1 zweiter Satz bleibt unberührt.

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrundeliegende baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten, der Finanzierungsplan und ein amtlicher Grundbuchauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Ist eine Förderung gemäß § 17 zu gewähren, so hat der Fonds auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums durch Bescheid die Höhe und die Art der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten (§ 16 Abs 2 und 3) und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung (§ 16 Abs 5) festzusetzen. Sind die Voraussetzungen für eine Förderung nicht gegeben, so hat der Fonds auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums durch Bescheid den Antrag des Förderungswerbers abzuweisen.

(4) Liegen bei einem Bauvorhaben Mehrkosten im Sinne des § 17 vor, so kann der Fonds durch Beschluß des Kuratoriums dem Förderungswerber eine bestimmte, angemessen erscheinende Höhe und Art der Förderung unter Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit anbieten. Nimmt der Förderungswerber das Angebot an, so wird durch die Erbringung der angebotenen Leistung der Anspruch gemäß § 17 abgegolten; diesfalls entfällt die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 3. Nimmt jedoch der Förderungswerber das Angebot nicht an, so hat der Fonds das zur Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 3 erforderliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Feststellung des Rechtsanspruches auf Erbringung einer Förderungsleistung dem Grunde und der Höhe nach durchzuführen.

(5) Für die Gewährung einer freien Förderung gilt Abs 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Erlassung eines Bescheides nicht in Betracht kommt. Das Angebot hat die geförderten Maßnahmen zu bezeichnen; es kann auch Bedingungen, Befristungen und Auflagen im Sinne der mit der freien Förderung gemäß § 18 verbundenen Interessen enthalten, welche der Förderungswerber bei Annahme der Förderung unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften zu erfüllen hat.

(6) Auf das behördliche Verfahren des Fonds findet das AVG Anwendung.

(7) Die Landesregierung ist in den verwaltungsbehördlichen Verfahren des Fonds die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(8) Eine bereits genehmigte Förderung erlischt für diejenigen Maßnahmen, die nicht spätestens drei Jahre ab der Förderung durchgeführt worden sind. Über rechtzeitigen begründeten Antrag kann diese Frist auch wiederholt verlängert werden.

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