Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf:
018
Kurztext:
Freie Förderung
Text:
(1) Der Fonds kann, soweit seine nicht für die Förderung
auf Grund Rechtsanspruches erforderlichen Mittel dies gestatten,
sonstige Maßnahmen fördern, die der Erhaltung von
charakteristischen Bauten, der Stadtbildpflege oder in besonderem
Maße der Bewahrung und Entfaltung der Wohnnutzung und sonstigen
Funktionsvielfalt im Schutzgebiet dienen. Nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel kann der Fonds auf Antrag auch Planungen,
Konzepterstellungen, Freilegungs- und andere Vorarbeiten fördern,
die der altstadtgerechten Sanierung dienen. Die Förderung der
Wohnnutzung hat im Altstadtbereich jedenfalls Vorrang.
(2) Einer Erhaltung gemäß Abs. 1 sind solche Maßnahmen
gleichgestellt, die Beeinträchtigungen des Stadtbildes und
Stadtgefüges im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz beheben oder
vermindern.
(3) Bei der freien Förderung der Erhaltung von Bauten
soll darauf Bedacht genommen werden, daß eine möglichst
umfassende Sanierung ermöglicht und ein Zustand erreicht wird,
der für die künftige Erhaltung des Baues insbesondere in seiner
für das Stadtbild maßgebenden Erscheinung Gewähr bietet. Eine im
Einzelfall gegebene wirtschaftliche Unmöglichkeit, die
Erhaltungsmaßnahme ohne freie Förderung vorzunehmen, kann bei
deren Gewährung berücksichtigt werden. Diesfalls ist auch die
kostendeckende Förderung möglich. Besteht ein Förderungsanspruch
im Sinne des § 17 letzter Satz, so kann zur Verringerung der
finanziellen Belastung, welche durch die Verzögerung der
baulichen Maßnahme entstanden ist, nach Billigkeitsgesichtspunkten
beigetragen werden.
(4) Voraussetzung für eine kostendeckende (Abs. 3 zweiter
und dritter Satz) freie Förderung ist, daß der Förderungswerber
die auf Grund anderer Regelungen in Betracht kommenden
Förderungsmöglichkeiten ausschöpft, wenn nicht besondere
Hindernisse hiefür bestehen (Ablehnung von Ansuchen um solche
Förderungen u. dgl.). Der Fonds hat einen Überblick über die
jeweils in Betracht kommenden Förderungsmöglichkeiten auf dem
aktuellen Stand zu halten und die Förderungswerber diesbezüglich
umfassend zu beraten.
(5) In Vereinbarungen über die freie Förderung können
auch Zusicherungen des Förderungswerbers über eine bestimmte
künftige Nutzung und sonstige privatrechtliche Verpflichtungen
des Förderungswerbers aufgenommen werden, die im Interesse des
Altstadtschutzes oder im Interesse einer ordnungsgemäßen
Abwicklung der Förderung erforderlich erscheinen.

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