Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf:
016
Kurztext:
Art und Umfang der Förderung
Text:
(1) Die Förderung wird auf Grund Rechtsanspruches oder
als freie Förderung gewährt.
(2) Die Förderung kann unter Bedachtnahme auf ihre
Zweckmäßigkeit und auf die Leistungsfähigkeit des Fonds in der
Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der baulichen oder
sonstigen Maßnahmen, in der Gewährung eines Darlehens, in der
Übernahme der Zinsen oder Annuitäten von Darlehen oder in der
Gewährung von Zuschüssen hiezu oder in der Übernahme von
Bürgschaften bestehen. Auf die Art der Förderung besteht kein
Rechtsanspruch.
(3) Nach Maßgabe der Mittel des Fonds kann ein Zuschuß in
jährlichen, zehn nicht übersteigenden Raten flüssig gemacht
werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1.
April des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein.
(4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn
unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die
Mittel für die gesamte bauliche oder sonstige Maßnahme
sichergestellt sind.
(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen
baupolizeilichen Antrag zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen
Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit des
Förderungsanspruches bezüglich anderer baulicher oder sonstiger
Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit
auf einen Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen des
Förderungsantrages (§ 19 Abs. 1 und 2) festsetzen.
(6) Von einer Förderung ausgeschlossen sind bauliche oder
sonstige Maßnahmen an Liegenschaften, die im Eigentum von
Rechtsträgern stehen, deren Gebarung der Überprüfung durch den
Rechnungshof unterliegt. Dies gilt nicht für gemeinnützige
Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1979, unterliegen.
als freie Förderung gewährt.
(2) Die Förderung kann unter Bedachtnahme auf ihre
Zweckmäßigkeit und auf die Leistungsfähigkeit des Fonds in der
Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der baulichen oder
sonstigen Maßnahmen, in der Gewährung eines Darlehens, in der
Übernahme der Zinsen oder Annuitäten von Darlehen oder in der
Gewährung von Zuschüssen hiezu oder in der Übernahme von
Bürgschaften bestehen. Auf die Art der Förderung besteht kein
Rechtsanspruch.
(3) Nach Maßgabe der Mittel des Fonds kann ein Zuschuß in
jährlichen, zehn nicht übersteigenden Raten flüssig gemacht
werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1.
April des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein.
(4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn
unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die
Mittel für die gesamte bauliche oder sonstige Maßnahme
sichergestellt sind.
(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen
baupolizeilichen Antrag zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen
Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit des
Förderungsanspruches bezüglich anderer baulicher oder sonstiger
Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit
auf einen Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen des
Förderungsantrages (§ 19 Abs. 1 und 2) festsetzen.
(6) Von einer Förderung ausgeschlossen sind bauliche oder
sonstige Maßnahmen an Liegenschaften, die im Eigentum von
Rechtsträgern stehen, deren Gebarung der Überprüfung durch den
Rechnungshof unterliegt. Dies gilt nicht für gemeinnützige
Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1979, unterliegen.
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