Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf:
015
Kurztext:
Mittel des Fonds
Text:
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
a) Zuwendungen der Stadt Salzburg;
b) Zuwendungen des Landes;
c) die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;
d) die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
e) Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes
haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.
(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den
Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend
anzulegen.
a) Zuwendungen der Stadt Salzburg;
b) Zuwendungen des Landes;
c) die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;
d) die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
e) Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes
haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.
(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den
Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend
anzulegen.
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