Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf:
014
Kurztext:
Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
Text:
(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das
sich aus dem Bürgermeister der Stadt Salzburg oder dem von ihm
bestimmten Vertreter als Vorsitzendem, drei vom Gemeinderat zu
entsendenden Vertretern der Stadt Salzburg, drei von der
Landesregierung zu entsendenden Vertretern des Landes sowie je
einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg
zusammensetzt. In Fällen, in denen die Gewährung einer Förderung zum
Zweck der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Erhaltung eines
charakteristischen Baues zu behandeln ist, gehört dem Kuratorium
außerdem ein vom Gemeinderat zu entsendender Experte auf dem Gebiet
der Kunstgeschichte an.
(2) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist von der
entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das
Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt dem
Magistrat der Stadt Salzburg als Geschäftsstelle des Fonds. Der
mit der Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung betraute
Bedienstete des Magistrates ist den Sitzungen des Kuratoriums mit
beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
Kuratoriums haben vor Übernahme ihrer Funktion in die Hand des
Vorsitzenden zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und
unparteiisch ausüben werden. Auf sie finden die Bestimmungen des
§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG sinngemäß Anwendung.
(5) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen vom
Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer dem
Vorsitzenden sechs Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlußfassung
entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag
gibt.
(6) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des
Kuratoriums vertreten, wobei die rechtsverbindliche Zeichnung
durch diesen oder durch den Leiter der Geschäftsführung der
Fondsverwaltung (Abs. 3) zu erfolgen hat.
(7) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres
an die Landesregierung und an den Gemeinderat der Stadt Salzburg
einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds
zu erstatten.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
des Fonds durch das Kuratorium und die Geschäftsstelle sind in
einer Geschäftsordnung zu treffen, die das Kuratorium zu
beschließen hat. Der Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt
Salzburg vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

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