Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf:
013
Kurztext:
Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
Text:
(1) Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der
Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt und der
Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer
vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger
Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung
durch den Salzburger Landesrechnungshof.
Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt und der
Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer
vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger
Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung
durch den Salzburger Landesrechnungshof.
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