Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhalt:
IX. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraf:
059
Kurztext:
Übergangsbestimmungen ...
Text:
... für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Die Eigentümer von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im
Sinn des § 27 haben der Baubehörde binnen sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Standort und die Größe
aller von ihnen vor dem 1. Jänner 1990 aufgestellten Werbe- und
Ankündigungseinrichtungen formlos mitzuteilen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende Werbe-
oder Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 - ausgenommen jene
nach Abs. 1 - sind der Baubehörde bis längstens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen. In diesen Fällen
gilt § 27 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Frist des § 25a Abs. 1
sechs Monate beträgt. § 27 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Eigentümer oder
sonst Verfügungsberechtigter der Mitteilungspflicht nach Abs. 1
oder der Anzeigepflicht nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt. § 57 Abs. 2 gilt.
(1) Die Eigentümer von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im
Sinn des § 27 haben der Baubehörde binnen sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Standort und die Größe
aller von ihnen vor dem 1. Jänner 1990 aufgestellten Werbe- und
Ankündigungseinrichtungen formlos mitzuteilen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende Werbe-
oder Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 - ausgenommen jene
nach Abs. 1 - sind der Baubehörde bis längstens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen. In diesen Fällen
gilt § 27 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Frist des § 25a Abs. 1
sechs Monate beträgt. § 27 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Eigentümer oder
sonst Verfügungsberechtigter der Mitteilungspflicht nach Abs. 1
oder der Anzeigepflicht nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt. § 57 Abs. 2 gilt.
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