Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
21. Abschnitt
Bauausführung
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
21. Abschnitt
Bauausführung
Paragraf:
039
Kurztext:
Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
Text:
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens
darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des
Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder
Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4
zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen
werden. § 34 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006)
(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten
Bauvorhaben abgewichen werden, wenn
1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme
auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht
erforderlich ist, sowie
2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon
nicht berührt werden.
(4) Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z. 1 genannten Art
anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3, darf vom bewilligten
Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)
darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des
Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder
Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4
zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen
werden. § 34 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006)
(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten
Bauvorhaben abgewichen werden, wenn
1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme
auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht
erforderlich ist, sowie
2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon
nicht berührt werden.
(4) Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z. 1 genannten Art
anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3, darf vom bewilligten
Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)
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