Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
1. Abschnitt
Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
1. Abschnitt
Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
Paragraf:
038
Kurztext:
Erlöschen der Baubewilligung
Text:
(1) Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht
innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen
wurde.
(2) Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist
begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht
innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung
fertiggestellt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
(3) Die Frist für den Beginn der Bauausführung ist über Antrag des
Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn das Bauvorhaben dem zur
Zeit der Verlängerung geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan
entspricht und der Bauwerber überdies glaubhaft macht, daß sich der
Beginn der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert hat.
(4) Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens ist über
Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft
macht, daß er an der rechtzeitigen Fertigstellung gehindert war und
die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.
(5) In den Verfahren um Fristverlängerung gemäß Abs. 3 und 4 kommt
den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(6) Bei Bauvorhaben, die gemäß § 35 Abs. 5
1. auf Widerruf oder
2. für bestimmte Zeit bewilligt werden,
sind die Fristen im Sinn der Abs. 1 und 2 entsprechend dem
Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen. Die Höchstfrist
beträgt im Fall der Z. 1 sechs Monate, im Fall der Z. 2 zwei Jahre;
Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Baubewilligung für solche
Bauvorhaben erlischt überdies mit dem Widerruf und mit dem Ablauf der
in der Baubewilligung bestimmten Zeit.
(7) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des
auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.
Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht
innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen
wurde.
(2) Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist
begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht
innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung
fertiggestellt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
(3) Die Frist für den Beginn der Bauausführung ist über Antrag des
Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn das Bauvorhaben dem zur
Zeit der Verlängerung geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan
entspricht und der Bauwerber überdies glaubhaft macht, daß sich der
Beginn der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert hat.
(4) Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens ist über
Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft
macht, daß er an der rechtzeitigen Fertigstellung gehindert war und
die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.
(5) In den Verfahren um Fristverlängerung gemäß Abs. 3 und 4 kommt
den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(6) Bei Bauvorhaben, die gemäß § 35 Abs. 5
1. auf Widerruf oder
2. für bestimmte Zeit bewilligt werden,
sind die Fristen im Sinn der Abs. 1 und 2 entsprechend dem
Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen. Die Höchstfrist
beträgt im Fall der Z. 1 sechs Monate, im Fall der Z. 2 zwei Jahre;
Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Baubewilligung für solche
Bauvorhaben erlischt überdies mit dem Widerruf und mit dem Ablauf der
in der Baubewilligung bestimmten Zeit.
(7) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des
auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.
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