Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf:
009
Kurztext:
Altstadterhaltungsverordnung
Text:
(1) Soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und
Stadtgefüges erforderlich erscheint, hat die Landesregierung
durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über
die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung
anderer Anlagen und Grundflächen und sonstige Maßnahmen, die sich
besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken
können, zu erlassen. Diese Bestimmungen können insbesondere zum
Inhalt haben:
a) die Erklärung von Maßnahmen an Bauten, die geeignet sind, sich auf
die äußere Gestalt derselben auszuwirken (Anbringung und Änderung
von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und
Gebäudebeschriftungen, Außenleuchten, Laternen und anderer
Lichtquellen einschließlich der Änderung der Lichtwirkungen,
ausgenommen die öffentliche Straßenbeleuchtung in
altstadtgerechter Ausführung, Vitrinen, Automaten u.dgl.), zu
baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des
Baupolizeigesetzes);
b) die Erklärung von nicht an Bauten vorgenommenen Ankündigungen,
die nach § 4 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl.
Nr.1/1975, anzeigepflichtig wären, zu baubehördlich
bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des
Baupolizeigesetzes);
c) die Gestaltung der Fassaden einschließlich der Fenster, der
Durchhäuser, Höfe, Dachformen, Portale und Schaufenster und
des hiefür zu verwendenden bodenständigen Materials, weiters
das Material und die Farbgebung der Dächer;
d) die Anforderungen für die Zulässigkeit von bestimmten
baulichen Maßnahmen, insbesondere auch jenen nach lit. a und
b, vom Standpunkt des Altstadtschutzes;
e) besondere Erfordernisse, denen Gesuche um Bewilligungen, die
auch auf der Grundlage dieses Gesetzes ergehen sollen, zu
entsprechen haben.
Soweit die Erteilung einer Bewilligung für bestimmte bauliche
Maßnahmen unter allenfalls näher zu beschreibenden Umständen
nicht in Betracht kommt, können hiefür auch Verbote festgelegt
werden.
(2) Bedarf die Anbringung und Änderung von Ankündigungen
zu Reklamezwecken auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 einer
Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme
nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz.

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