Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

3. Abschnitt
Anliegerleistungen
Paragraf:
018
Kurztext:
Beitrag zu den Kosten des Erwerbs von Grundflächen
Text:
(1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis (Bestätigung über die bedarfsdeckende Menge sowie Befund und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017) ist dem Baubewilligungsantrag oder der Bauanzeige anzuschließen, soweit nicht ohnedies ein Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage erfolgt oder eine bedarfsdeckende Versorgung durch eine wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft nachgewiesen wird. Befund und Gutachten dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Für ein Gebäude im Sinn des Abs. 1, das an keine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage oder wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft angeschlossen ist, sind der Baubehörde spätestens alle fünf Jahre ab Beginn des Benützungsrechts (§ 44 Vorheriger SuchbegriffOö. Bauordnung 1994) oder ab letztmaliger Vorlage von Untersuchungsergebnissen weitere Befunde und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Wasserversorgungsanlage ohnehin der Trinkwasserverordnung unterliegt.
(3) Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(4) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

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