Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

2. Abschnitt
Beschränkungen des Grundeigentums
Paragraf:
014
Kurztext:
Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung
Text:
(1) Auf das Enteignungsverfahren, die behördliche Festsetzung der
Entschädigung sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verwendung des
Gegenstandes der Enteignung entgegen dem Enteignungszweck sind die
§§ 36 bis 38 des O.ö. Straßengesetzes 1991 unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Baubehörde hat von jedem den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechenden Enteignungsantrag das Grundbuchsgericht zu
verständigen. Dieses hat auf Grund der Verständigung die Einleitung
des Verfahrens der Enteignung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung
der Einleitung des Verfahrens ist anläßlich der grundbücherlichen
Durchführung des Enteignungsbescheides zu löschen. Wird das Verfahren
nicht durch einen Enteignungsbescheid abgeschlossen, hat die
Baubehörde davon das Grundbuchsgericht zu benachrichtigen, das die
Löschung der Anmerkung durchzuführen hat.
(3) Die nach dem Enteignungsbescheid zu leistende Entschädigung ist
- unabhängig von einer allfälligen Anrufung des Gerichtes - binnen
zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Enteignungsbescheides dem Enteigneten auszuzahlen oder unter den
Voraussetzungen des § 1425 ABGB bei jenem Bezirksgericht zu
hinterlegen, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung
befindet. Eine gerichtliche Hinterlegung der festgesetzten
Entschädigung hat außer den im § 1425 ABGB bezeichneten Fällen auch
dann und insoweit zu erfolgen, als der Entschädigungsbetrag nach dem
Enteignungsbescheid auch zur Befriedigung der dritten Personen
zustehenden Ansprüche dient.
(4) Im Fall einer Entschädigung nach § 13 Abs. 2 ist Abs. 1, soweit
er sich auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung sowie die
Anfechtung der Höhe der festgesetzten Entschädigung bezieht,
sinngemäß anzuwenden; im Fall der Rückübereignung gelten Abs. 2 und 3
sinngemäß.

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