Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

1. Abschnitt
Bauplätze
Paragraf:
008
Kurztext:
Ersichtlichmachung im Grundbuch
Text:
(1) Die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides sind im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(2) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 2 auf Grund einer Anzeige der Baubehörde zu erfolgen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzbewilligung beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten ist.

(3) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 3 im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Teilung zu erfolgen, wobei die Baubehörde für die grundbücherliche Durchführung der Teilung im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen hat. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller außer den für die grundbücherliche Durchführung der Teilung sonst noch erforderlichen Unterlagen die rechtskräftige Bauplatzbewilligung dem Grundbuchsgericht vorzulegen und die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 zu beantragen. Auf Verlangen der Baubehörde hat der Antragsteller die Ersichtlichmachung durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses nachzuweisen. Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 im Zug der grundbücherlichen Durchführung der Teilung unterblieben ist, hat die Baubehörde den Grundeigentümer erforderlichenfalls mit Bescheid zur Ersichtlichmachung im Grundbuch zu veranlassen.
(Anm: LGBl.Nr. 34/2013, 111/2022)

(4) Die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch darf nur gelöscht werden, wenn die Bauplatzbewilligung erloschen ist (§ 7). Die Baubehörde hat umgehend das Erlöschen der Bauplatzbewilligung von Amts wegen beim zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen und die Löschung der Ersichtlichmachung zu beantragen. Die Kosten für die Löschung hat die Baubehörde mit Bescheid dem Grundeigentümer vorzuschreiben.

(5) Für Bauplätze im Sinn des § 3 Abs. 3 gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Ersichtlichmachung auf Grund einer Anzeige der Baubehörde zu erfolgen hat und an die Stelle der Bauplatzbewilligung der allfällige Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 3 letzter Satz, ansonsten aber das Anzeigeschreiben der Baubehörde tritt.

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