Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf:
006
Kurztext:
Verwendungszweck von Bauten
Text:
(1) Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen
baupolizeilichen Vorschriften der Fall ist, bedarf die Zuführung
von Wohnraum zu einem anderen Verwendungszweck jedenfalls einer
baubehördlichen Bewilligung. Wohnraum im Schutzgebiet darf einem
anderen Verwendungszweck nur zugeführt werden, wenn er keine gute
Wohnqualität aufweist und eine solche auch bei Anwendung aller
technisch möglichen und allgemein wirtschaftlich vertretbaren
Mittel nicht zu erreichen ist oder wenn an der anderweitigen
Verwendung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Diese
Beschränkungen gelten nicht für Wohnraum in Kellergeschossen.
(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz darf Wohnraum
einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, wenn gleichzeitig
innerhalb desselben Baues oder in mehreren Bauten auf demselben
Bauplatz zumindest qualitäts- und flächengleich neuer Wohnraum
entsteht. Dabei muß sichergestellt sein, daß die Wohnnutzung
zumindest gleichzeitig mit der anderen Verwendung des bisherigen
Wohnraumes aufgenommen wird.
(3) Befindet sich in einem Bau Wohnraum mit guter
Wohnqualität, so darf ferner eine nach allgemeinen baupolizeilichen
Vorschriften erforderliche Bewilligung zum Abbruch nur erteilt
werden, wenn an dessen Stelle ein Bauvorhaben rechtskräftig bewilligt
ist, in dem Wohnraum mit zumindest gleich guter Wohnqualität und,
soweit in den Bebauungsgrundlagen nicht ein größeres Ausmaß
festgelegt ist, in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird, oder
wenn an der beabsichtigten anderweitigen Verwendung ein besonderes
öffentliches Interesse besteht. Diese Bedingung besteht auch bei
Erlöschen oder Abänderung der Baubewilligung für das neue Bauvorhaben
fort.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH