Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des
O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des
O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Paragraf:
008
Kurztext:
Schlußbestimmungen
Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Auf Bebauungspläne, welche bereits zur öffentlichen
Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufgelegt (§ 33 Abs. 3
O.ö. ROG 1994) wurden, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits aufliegen, oder für die die Anhörung der
Betroffenen gemäß § 36 Abs. 4 O.ö. ROG 1994 bereits erfolgt ist,
finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Auf Bebauungspläne, welche bereits zur öffentlichen
Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufgelegt (§ 33 Abs. 3
O.ö. ROG 1994) wurden, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits aufliegen, oder für die die Anhörung der
Betroffenen gemäß § 36 Abs. 4 O.ö. ROG 1994 bereits erfolgt ist,
finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
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