Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des
O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des
O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Paragraf:
004
Kurztext:
Maßstab der zeichnerischen Darstellung des...
Text:
Orig. Titel: Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes
(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat im
Maßstab 1:1.000 zu erfolgen.
(2) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete
großer räumlicher Ausdehnung kann auch im Maßstab 1:2.000 erfolgen.
(3) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen in Gebieten
mit stark differenzierter Bebauung und Gebieten mit großer Baudichte
kann auch im Maßstab 1:500, 1:250 oder 1:200 erfolgen.
(4) Das Planungsgebiet ist in der zeichnerischen Darstellung
hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z. 1
O.ö. ROG 1994) im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:20.000, 1:10.000
oder 1:5.000 gesondert darzustellen.
(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat im
Maßstab 1:1.000 zu erfolgen.
(2) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete
großer räumlicher Ausdehnung kann auch im Maßstab 1:2.000 erfolgen.
(3) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen in Gebieten
mit stark differenzierter Bebauung und Gebieten mit großer Baudichte
kann auch im Maßstab 1:500, 1:250 oder 1:200 erfolgen.
(4) Das Planungsgebiet ist in der zeichnerischen Darstellung
hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z. 1
O.ö. ROG 1994) im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:20.000, 1:10.000
oder 1:5.000 gesondert darzustellen.
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