Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf:
004
Kurztext:
Besondere bauliche Vorschriften für char...
Text:
(org. Titel: Besondere bauliche Vorschriften für charakteristische Bauten)

(1) Bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, die geeignet sind,
Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 3 zu haben, bedürfen einer
Bewilligung der Baubehörde, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür
nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist.
(2) Jede in einem mangelhaften Zustand eines
charakteristischen Baues gelegene Beeinträchtigung des
Stadtbildes gilt als Baugebrechen (§ 19 Abs. 4 des
Baupolizeigesetzes). In baupolizeilichen Aufträgen zur Behebung
von Baugebrechen (§ 20 Abs. 4 des Baupolizeigesetzes) kann auch
die Art und Weise der Behebung vorgeschrieben werden.
(3) Maßnahmen, die zu Baugebrechen an einem
charakteristischen Bau führen können, sind zu unterlassen; Mängel
an solchen Bauten, die Baugebrechen zur Folge haben können, sind ohne
unnötigen Aufschub zu beheben. Die Baubehörde kann die erforderlichen
baupolizeilichen Aufträge erteilen. Abs. 3 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(4) Treten bei der Durchführung baulicher Maßnahmen an
charakteristischen Bauten bauliche Einzelheiten zutage, die unter
dem Gesichtpunkt der Altstadterhaltung im Sinne dieses Gesetzes
von Bedeutung sein können, so sind diese unverzüglich der
Baubehörde sowie der Sachverständigenkommission zu melden. Diese
Meldungspflicht ist in den baubehördlichen Bescheid aufzunehmen.
Mit der weiteren Durchführung von baulichen Maßnahmen, die eine
Beseitigung oder Beschädigung der neu hervorgekommenen baulichen
Einzelheiten bewirken könnten, ist zunächst durch zwei Wochen ab
der Meldung an die Baubehörde zuzuwarten. Langt innerhalb dieser
Frist die Mitteilung der Baubehörde ein, daß ein baupolizeilicher
Auftrag zur Erhaltung der baulichen Einzelheiten erlassen werden
wird, so erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf den Zeitraum
bis zur Erlassung des baupolizeilichen Auftrages. In diesem
baupolizeilichen Auftrag sind die zur Erhaltung der baulichen
Einzelheit erforderlichen Auflagen vorzuschreiben, wobei die
erteilte baubehördliche Bewilligung soweit wie möglich aufrecht
zu erhalten ist.
(5) Für die Vollendung einer baulichen Maßnahme und
einzelner ihrer Abschnitte können in der Baubewilligung
angemessene Fristen gesetzt werden. Solche Fristen können
verlängert werden, wenn darum aus triftigen Gründen vor
Fristablauf angesucht wird.
(6) Bei Änderungen an charakteristischen Bauten ist den
Zielen des Gesetzes auch durch die Wahl der zur Anwendung kommenden
Baumethode und Bauweise, durch den Einsatz von entsprechend
geschulten Fachkräften und durch schonende Bauausführung Rechnung zu
tragen.

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