Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grenzwertverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl.Nr. 114/1993, wird verordnet:
Paragraf:
001
Kurztext:
§ 1
Text:
Baubewilligungspflichtige Maßnahmen dürfen an einem bestehenden
Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6
O.ö. ROG 1994 befindet, in dem er auf Grund raumordnungsrechtlicher
Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung
der im folgenden festgelegten Grenzwerte vorgenommen werden.
Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6
O.ö. ROG 1994 befindet, in dem er auf Grund raumordnungsrechtlicher
Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung
der im folgenden festgelegten Grenzwerte vorgenommen werden.
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