Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bewertungspunkteverordnung 1978
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
§ 5
Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer
Kundmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß für
Liegenschaften, für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine
bescheidmäßige Bewertung (§§ 5 oder 11 des Salzburger
Interessentenbeiträgegesetzes) vorgenommen worden ist, noch die
bisherigen Vorschriften auf das betreffende Vorhaben anzuwenden
sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
entsprechend Abs. 1 die Bewertungspunkteverordnung 1970,
LGBl. Nr. 92, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1971 und
Nr. 86/1972 außer Kraft.
Kundmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß für
Liegenschaften, für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine
bescheidmäßige Bewertung (§§ 5 oder 11 des Salzburger
Interessentenbeiträgegesetzes) vorgenommen worden ist, noch die
bisherigen Vorschriften auf das betreffende Vorhaben anzuwenden
sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
entsprechend Abs. 1 die Bewertungspunkteverordnung 1970,
LGBl. Nr. 92, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1971 und
Nr. 86/1972 außer Kraft.
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