Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bewertungspunkteverordnung 1978
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
§ 3
Text:
(1) Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt
anzunehmenden täglichen Verarbeitungskapazität an
Punkteeinheiten:
bei Fleischhauereien mit Schlachtung . je Stück Großvieh 80
je Stück Kleinvieh 25
bei Molkereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Milch 3
bei Molkereien mit Butterverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Butter 100
bei Molkereien mit Käseverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 100
bei Molkereien mit Molkenablauf
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 300
bei Malzfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Getreide 10
bei Gerbereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Haut 500
bei Leimfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Leim 100
bei Wollwäschereien . . . . . . . . . . je 100 kg Wolle 300
bei Holzschleifereien . . . . . . . . . je 100 kg Holz 30
bei Pappenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Pappe 100
bei Seifenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Seife 100
bei Kartoffelbrennereien . . . . . . . je 100 kg Kartoffeln 150
bei Zellstoff und Holzschliff . . . . . je 100 kg Ware 20
(2) Bei Fleischhauereien mit Schlachtung gemäß Abs. 1
erhöht sich die Punktezahl entsprechend § 4, wenn ausnahmsweise
auch Stechblut, Fettabfälle, Haare, Knochen, Klauen,
Panseninhalt, Gedärme und sonstige Grobteile in die
Abwasseranlage eingebracht werden.
anzunehmenden täglichen Verarbeitungskapazität an
Punkteeinheiten:
bei Fleischhauereien mit Schlachtung . je Stück Großvieh 80
je Stück Kleinvieh 25
bei Molkereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Milch 3
bei Molkereien mit Butterverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Butter 100
bei Molkereien mit Käseverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 100
bei Molkereien mit Molkenablauf
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 300
bei Malzfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Getreide 10
bei Gerbereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Haut 500
bei Leimfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Leim 100
bei Wollwäschereien . . . . . . . . . . je 100 kg Wolle 300
bei Holzschleifereien . . . . . . . . . je 100 kg Holz 30
bei Pappenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Pappe 100
bei Seifenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Seife 100
bei Kartoffelbrennereien . . . . . . . je 100 kg Kartoffeln 150
bei Zellstoff und Holzschliff . . . . . je 100 kg Ware 20
(2) Bei Fleischhauereien mit Schlachtung gemäß Abs. 1
erhöht sich die Punktezahl entsprechend § 4, wenn ausnahmsweise
auch Stechblut, Fettabfälle, Haare, Knochen, Klauen,
Panseninhalt, Gedärme und sonstige Grobteile in die
Abwasseranlage eingebracht werden.
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