Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
017
Kurztext:
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und...
Text:
Orig. Titel: Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
(1) Die §§ 11 Abs 1 und 3, 12 und 16 Abs 2 in der Fassung des
Gesetzes LGBl Nr 61/1982 treten mit 1. August 1982 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs 5 und 6, 11 Abs 3, 11a und 12 Abs 1 in der
Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 treten mit 1. Oktober 1988
in Kraft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1 Abs 6 in der Fassung
des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 gilt für Beitragsschulden, die seit
dem 1. Oktober 1988 rechtskräftig vorgeschrieben werden.
(4) Auf Kanalherstellungsvorhaben, die im Wesentlichen vor dem
1. Juli 1988 ausgeführt worden sind, finden für die
Beitragsermittlung die bisherigen Bestimmungen Anwendung, es sei
denn, es handelt sich um gemäß den §§ 11 Abs 2 oder 12 Abs 1 zu
leistende Beiträge auf Grund einer seit dem 1. Oktober 1988
eingetretenen Beitragspflicht. Als Kanalherstellungsvorhaben in
diesem Sinn ist jede Kanalherstellung zu betrachten, die in der
Ausführung selbstständig behandelt worden ist.
(1) Die §§ 11 Abs 1 und 3, 12 und 16 Abs 2 in der Fassung des
Gesetzes LGBl Nr 61/1982 treten mit 1. August 1982 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs 5 und 6, 11 Abs 3, 11a und 12 Abs 1 in der
Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 treten mit 1. Oktober 1988
in Kraft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1 Abs 6 in der Fassung
des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 gilt für Beitragsschulden, die seit
dem 1. Oktober 1988 rechtskräftig vorgeschrieben werden.
(4) Auf Kanalherstellungsvorhaben, die im Wesentlichen vor dem
1. Juli 1988 ausgeführt worden sind, finden für die
Beitragsermittlung die bisherigen Bestimmungen Anwendung, es sei
denn, es handelt sich um gemäß den §§ 11 Abs 2 oder 12 Abs 1 zu
leistende Beiträge auf Grund einer seit dem 1. Oktober 1988
eingetretenen Beitragspflicht. Als Kanalherstellungsvorhaben in
diesem Sinn ist jede Kanalherstellung zu betrachten, die in der
Ausführung selbstständig behandelt worden ist.
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