Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
016
Kurztext:
Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem
Bautechnikgesetz in Kraft.
(2) Soweit für Grundstücke wegen ihrer Widmung als Bauland
(§ 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78)
bereits Kostenbeiträge für Straßenbeleuchtungen oder Gehsteige
auf Grund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, entsteht
aus Anlaß allfälliger Bauplatzerklärungen keine neuerliche
Beitragspflicht. Wurden für Grundflächen auf Grund früherer
Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet,
entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am
Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche
Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die
dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im
Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt
auch für weitere, die Beitragspflicht begründende
Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß
für den Fall, daß als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung
kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist.
(3) Auf Gehsteige, für die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein Beitragsbescheid
erlassen worden ist, sind die bisherigen Vorschriften weiterhin
anzuwenden. Soferne eine Beitragsvorschreibung für
Straßenbeleuchtungen oder Hauptkanäle zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorliegt, ist das
betreffende Verfahren auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften
zu Ende zu führen.

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