Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997
Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes
Inhalt:
Paragraf:
013
Kurztext:
Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen
Text:
(1) Bei der Ausführung baulicher Maßnahmen dürfen
Maschinen, Werkzeuge und Material nur solcher Art und in einer
solchen Weise verwendet werden, daß der von der Baustelle
ausgehende Baulärm, soweit dies mit technisch zumutbaren Mitteln
vermieden werden kann, keine Gefahren, erheblichen Nachteile
oder erheblichen Belästigungen bewirkt. Die Landesregierung kann
unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Gesundheit, des
Fremdenverkehrs, des Kurortewesens und der Art und Dichte der
Besiedlung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und
technischen Möglichkeiten durch Verordnungen jene Lärmgrößen
festlegen, die von einzelnen, auf Baustellen verwendeten
Maschinen sowie von der gesamten Baustelle aus nicht
überschritten werden dürfen.
(2) Wenn es aus öffentlichen Interessen, insbesondere den
in Abs 1 genannten Anforderungen sowie jenen des Straßenverkehrs,
geboten erscheint, kann die Baubehörde im notwendigen Umfang
Zeiten bestimmen, innerhalb welcher die baulichen Maßnahme
überhaupt nicht oder nur eingeschränkt ausgeführt werden darf.
(3) Soweit es bei baulichen Maßnahmen, insbesondere bei
solchen an öffentlichen Verkehrsflächen, erforderlich erscheint,
hat die Baubehörde nach Anhörung jener Behörden, deren
Wirkungsbereich durch die beabsichtigte Ausführung der baulichen
Maßnahmen mitberührt wird, unbeschadet der hiefür in Betracht
kommenden anderen Rechtsvorschriften, die notwendigen
Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch die Ausführung der
baulichen Maßnahme eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
von Menschen, eine Beschädigung von Sachen sowie eine
nachteilige Beeinflussung der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs möglichst hintangehalten wird. Diese
Vorkehrungen können insbesondere in bestimmten Anordnungen über
die Errichtung, Ausgestaltung und Entfernung von
Baustelleneinrichtungen, Gerüsten, die Einrichtung von
Ersatzgehsteigen für Fußgänger und von Abplankungen sowie über
eine ausreichende Kennzeichnung von Gefahrenstellen
einschließlich ihrer Beleuchtung sowie über die Entfernung oder
Lagerung von Abbruchmaterial und die Lagerung von Baustoffen
bestehen.
(4) Anordnungen gemäß Abs 2 und 3 können mit der
Baubewilligung verbunden oder hievon gesondert erlassen werden.
(5) Bei anderen als den mit baulichen Maßnahmen
verbundenen, in Abs 3 genannten, Baustelleneinrichtungen, für
die gemäß § 2 Abs 2 eine Bewilligungspflicht entfällt, kann die
Baubehörde die erforderlichen Anordnungen zur Hintanhaltung einer
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der
Beschädigung von Sachen sowie zur ordnungsgemäßen Beseitigung
durch Bescheid erlassen.
Maschinen, Werkzeuge und Material nur solcher Art und in einer
solchen Weise verwendet werden, daß der von der Baustelle
ausgehende Baulärm, soweit dies mit technisch zumutbaren Mitteln
vermieden werden kann, keine Gefahren, erheblichen Nachteile
oder erheblichen Belästigungen bewirkt. Die Landesregierung kann
unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Gesundheit, des
Fremdenverkehrs, des Kurortewesens und der Art und Dichte der
Besiedlung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und
technischen Möglichkeiten durch Verordnungen jene Lärmgrößen
festlegen, die von einzelnen, auf Baustellen verwendeten
Maschinen sowie von der gesamten Baustelle aus nicht
überschritten werden dürfen.
(2) Wenn es aus öffentlichen Interessen, insbesondere den
in Abs 1 genannten Anforderungen sowie jenen des Straßenverkehrs,
geboten erscheint, kann die Baubehörde im notwendigen Umfang
Zeiten bestimmen, innerhalb welcher die baulichen Maßnahme
überhaupt nicht oder nur eingeschränkt ausgeführt werden darf.
(3) Soweit es bei baulichen Maßnahmen, insbesondere bei
solchen an öffentlichen Verkehrsflächen, erforderlich erscheint,
hat die Baubehörde nach Anhörung jener Behörden, deren
Wirkungsbereich durch die beabsichtigte Ausführung der baulichen
Maßnahmen mitberührt wird, unbeschadet der hiefür in Betracht
kommenden anderen Rechtsvorschriften, die notwendigen
Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch die Ausführung der
baulichen Maßnahme eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
von Menschen, eine Beschädigung von Sachen sowie eine
nachteilige Beeinflussung der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs möglichst hintangehalten wird. Diese
Vorkehrungen können insbesondere in bestimmten Anordnungen über
die Errichtung, Ausgestaltung und Entfernung von
Baustelleneinrichtungen, Gerüsten, die Einrichtung von
Ersatzgehsteigen für Fußgänger und von Abplankungen sowie über
eine ausreichende Kennzeichnung von Gefahrenstellen
einschließlich ihrer Beleuchtung sowie über die Entfernung oder
Lagerung von Abbruchmaterial und die Lagerung von Baustoffen
bestehen.
(4) Anordnungen gemäß Abs 2 und 3 können mit der
Baubewilligung verbunden oder hievon gesondert erlassen werden.
(5) Bei anderen als den mit baulichen Maßnahmen
verbundenen, in Abs 3 genannten, Baustelleneinrichtungen, für
die gemäß § 2 Abs 2 eine Bewilligungspflicht entfällt, kann die
Baubehörde die erforderlichen Anordnungen zur Hintanhaltung einer
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der
Beschädigung von Sachen sowie zur ordnungsgemäßen Beseitigung
durch Bescheid erlassen.
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