Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen
Text:
(1) Die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten
Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine
Beitragspflicht besteht, haben anläßlich des Anschlusses ihrer
Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum
Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der
Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in
sinngemäßer Anwendung der §§ 11 und 11a auf der Grundlage der zu
diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 61/1982)
(3) § 11 Abs. 4 findet Anwendung, wenn nach § 10 Abs. 3
für das Grundstück gemäß Abs. 1 ein Hauskanalanschluß
hergestellt wird.
Anmerkung
Änderungen: LGBl. Nr. 61/1982
Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine
Beitragspflicht besteht, haben anläßlich des Anschlusses ihrer
Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum
Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der
Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in
sinngemäßer Anwendung der §§ 11 und 11a auf der Grundlage der zu
diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 61/1982)
(3) § 11 Abs. 4 findet Anwendung, wenn nach § 10 Abs. 3
für das Grundstück gemäß Abs. 1 ein Hauskanalanschluß
hergestellt wird.
Anmerkung
Änderungen: LGBl. Nr. 61/1982
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