Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Kostentragung für Hauptkanäle
Text:
(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde
liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der
Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel
der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die
Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal
über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie
jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der
Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am
Hauptkanal gelegene Grundstück hienach nicht bestimmt werden, so
hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der
Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche
abtrennt.
(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem
späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde
von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem
Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem
Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der
Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im
Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage
ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen
Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei
einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines
Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung
kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes
Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche
des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für
den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2
übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der
Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener
Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem
Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden
Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen,
für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der
obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu
ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein
Bebauungsplan oder in Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des
Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder
neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der
zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei
Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr
Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei
bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet
sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der
Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von
Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H.
dieser Längenausdehnung zugrunde zu legen. Die Berechnung hat in
Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.
(4) Für die Errichtung von Hauskanalanschlüssen gemäß § 10
Abs. 3 haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke einen
Beitrag in der Höhe des vom Gemeinderat festzusetzenden
Durchschnittspreises eines solchen Anschlusses zu leisten. Die
Vorschreibung kann mit der des Beitrages gemäß Abs. 1 verbunden
werden.

Anmerkung
Änderungen: LGBl. Nr. 61/1982

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