Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Beschädigung von Gehsteigen
Text:
Beschädigungen von Gehsteigen, welche über das Maß der
normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf
Kosten des Beschädigers behoben.
normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf
Kosten des Beschädigers behoben.
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