Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Ausstattung von Gehsteigen
Text:
(1) Die erhöhten Gehsteige bestehen aus einer befestigten
Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu
begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem
liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen
Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein.
(2) Die Randsteine sind aus Granit oder einem anderen
Hartmaterial herzustellen.
(3) Die Gehfläche besteht aus einem Belag (fugenloser
Gußasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag u. dgl.), aus einer
geeigneten Unterlage (Beton- oder Bitukiestragschicht u. dgl.)
und aus einem frostsicheren Unterbau.
Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu
begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem
liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen
Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein.
(2) Die Randsteine sind aus Granit oder einem anderen
Hartmaterial herzustellen.
(3) Die Gehfläche besteht aus einem Belag (fugenloser
Gußasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag u. dgl.), aus einer
geeigneten Unterlage (Beton- oder Bitukiestragschicht u. dgl.)
und aus einem frostsicheren Unterbau.
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