Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Straßenbeleuchtung
Text:
(1) Wenn es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung
zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung
erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für öffentliche
Verkehrsflächen, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, mit
Zustimmung des Straßenerhalters eine öffentliche
Straßenbeleuchtung eingerichtet werden.
(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einer
Straßenbeleuchtung ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab
welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der
Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu
bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis
der Einrichtung einer Straßenbeleuchtung bestimmt wird, darf
nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung
zurückliegen.
(3) Die Eigentümer aller an beiden Seiten der
Verkehrsfläche gelegenen Grundstücke haben die Anbringung und
Erhaltung der für die Straßenbeleuchtung notwendigen
Befestigungsvorrichtungen unentgeltlich, jedoch ohne Haftung für
deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. Kommen Masten u. dgl.
zur Errichtung, so gilt die vorstehende Duldungspflicht mit der
Maßgabe, daß für erwachsende vermögensrechtliche Nachteile in
sinngemäßer Anwendung der für die Duldung der Inanspruchnahme
fremder Liegenschaften im Baupolizeigesetz, enthaltenen Bestimmungen
Ersatz zu leisten ist.
zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung
erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für öffentliche
Verkehrsflächen, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, mit
Zustimmung des Straßenerhalters eine öffentliche
Straßenbeleuchtung eingerichtet werden.
(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einer
Straßenbeleuchtung ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab
welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der
Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu
bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis
der Einrichtung einer Straßenbeleuchtung bestimmt wird, darf
nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung
zurückliegen.
(3) Die Eigentümer aller an beiden Seiten der
Verkehrsfläche gelegenen Grundstücke haben die Anbringung und
Erhaltung der für die Straßenbeleuchtung notwendigen
Befestigungsvorrichtungen unentgeltlich, jedoch ohne Haftung für
deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. Kommen Masten u. dgl.
zur Errichtung, so gilt die vorstehende Duldungspflicht mit der
Maßgabe, daß für erwachsende vermögensrechtliche Nachteile in
sinngemäßer Anwendung der für die Duldung der Inanspruchnahme
fremder Liegenschaften im Baupolizeigesetz, enthaltenen Bestimmungen
Ersatz zu leisten ist.
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