Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
	Abschnitt:
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
	Inhalt:
	Paragraf:
029
	Kurztext:
Ensembleschutzgebiet
	Text:
(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger
Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt
Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines
Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch
das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur
einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich
der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung
Ensembleschutzgebiete festlegen.
(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau
gemäß § 30 Abs 2 keinesfalls in Betracht kommt, sind in der
Verordnung gemäß Abs 1 als solche zu bezeichnen.
Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt
Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines
Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch
das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur
einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich
der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung
Ensembleschutzgebiete festlegen.
(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau
gemäß § 30 Abs 2 keinesfalls in Betracht kommt, sind in der
Verordnung gemäß Abs 1 als solche zu bezeichnen.
