Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
023
Kurztext:
Förderung auf Grund Rechtsanspruches
Text:
Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber der Gemeinde einen
Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten,
die sich aus den gemäß § 12 im ausschließlichen oder
überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des
geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen
ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die
über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues
hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen
Vorschriften nicht erwachsen würden.
Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten,
die sich aus den gemäß § 12 im ausschließlichen oder
überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des
geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen
ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die
über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues
hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen
Vorschriften nicht erwachsen würden.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH